Allgemeine Geschäftsbedingungen
cronos Software AGB

1.1 Zahlungsvereinbarung

 

Die vereinbarten Preise sind Netto- / Barpreise. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe be-dürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung sind die jeweils gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer und/oder sonstige Abgaben zu ent-richten. Leistungen, Änderungen oder Ergänzungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren, rechnet cronos entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste monatlich ab. Entsprechendes gilt bei Mehraufwand aus vom Auftraggeber und/oder von diesem beauftragten Dritten verursachte Probleme und/oder Störungen, die aufseiten von cronos einen Mehraufwand auslösen.

Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Ermittlung der rechtzeitigen Zahlung ist der Zahlungseingang auf eines der dem Auftrag-geber benannten Konten von cronos.

 

1.2 Besondere Bedingungen für den Softwarekauf

 

Diese besonderen Vertrags- und Geschäftsbedingungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von cronos das Leistungsbild „Softwarekauf“ und gelten insoweit ergänzend.

Der Auftraggeber erwirbt von cronos die zu dem jeweiligen Auftrag bezeichnete Software (Softwareüberlassung auf Dauer), wobei zu dem Vertragsgegenstand die zugehörige Anwendungsdokumentation in elektronischer Form gehört.

Der Quellcode der Software ist mangels anders lautender Vereinbarung seitens cronos nicht geschuldet und nicht Teil des Vertragsgegenstands.

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, cronos im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Weitergehende Leistungspflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vertraglich vereinbart, gehören die Pflege, insbesondere die Bereitstellung künftiger Softwareversionen (Updates, Patches und Upgrades), individuelle Anpassungen und Programmierungen sowie die Installation, Einrichtung und das Customizing der Software, Einweisung und Schulung des Auftraggebers und die Datenübernahme früherer Installationen nicht zu den seitens cronos geschuldeten Leistungen. Derartige Leistungen sind daher mit cronos separat zu vereinbaren und ggf. separat zu vergüten.

Die Nutzungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den Regelungen zu Nutzungs- und Urheberrechte im gleichnamigen Absatz.

 

1.3 Besondere Bedingungen für die zeitlich befristete Softwareüberlassung

 

Diese besonderen Bedingungen für die zeitlich befristete Softwareüberlassung sind auf sämtliche solcher Leistungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen anzuwenden, die von cronos als Auftragnehmer erbracht werden, insbesondere die entgeltliche Überlassung von Software einschließlich Dokumentation auf beschränkte Zeit an den Auftraggeber.

cronos räumt dem Auftraggeber die Möglichkeit ein, die Software selbstständig von einem von cronos eingerichteten Übergabepunkt per Internet abzuladen oder – nach Wahl von cronos – mittels Übersendung eines Datenträgers. Die für die Bereitstellung erforderlichen Daten werden dem Auftraggeber nach Vertragsschluss seitens cronos bereitgestellt. Als Dokumentation liefert cronos eine Installationsanleitung und eine Online Hilfe, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und cronos sind folgende Leistungen grundsätzlich nicht von cronos geschuldet, es sei denn, sie sind im Angebot explizit aufgeführt:

 

  • Softwareinstallation, Konfiguration, Parametrisierung oder sonstige individuelle Anpassungen der Software;
  • Pflege- und Supportleistungen,
  • Herstellung der Kompatibilität bzw. der Interoperabilität der Software mit der bei dem Auftraggeber gegebenen oder später von diesem geänderten Hardware- oder Softwareumgebung,
  • Einweisung in die Funktionalität der Software sowie Durchführung von Anwendungsschulungen,
  • Durchführung oder Überprüfung von Datensicherungen.

 

Der Auftraggeber zahlt für die Überlassung der Software eine monatliche Vergütung, wie diese zwischen dem Auftraggeber und cronos vereinbart ist. In Ermangelung einer solchen Festlegung ist der Auftraggeber verpflichtet, die in der Preisliste von cronos insoweit ausgewiesene monatliche Vergütung fortlaufend während der Laufzeit des Vertrages an cronos vorschüssig zu zahlen. Wird die Nutzung vertragsgemäß nicht für einen vollen Kalendermonat überlassen, berechnet sich die monatliche Vergütung zeitanteilig.

Soweit abweichend in dem Angebot von cronos ausgewiesen und vereinbart, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu der monatlichen Grundvergütung an cronos eine transaktions- und nutzungsabhängige Vergütung, die in dem Angebot von cronos unter Bezugnahme auf die aktuelle Preisliste von cronos ausgewiesen ist.

Die monatlichen von dem Auftraggeber an cronos zu zahlenden Gesamtkosten errechnen sich aus der Addition der für die jeweilige Transaktionsgruppe anfallenden Kosten zzgl. der monatlichen Grundvergütung.

 

Die Abrechnung der Vergütung erfolgt seitens cronos, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – vorschüssig und monatlich.

Hinsichtlich der Nutzungsrechte gelten die Regelungen zu Ziff. 2 (Nutzungsrechte). Im Übrigen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, etwaige vorhandene Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen und/oder diese zu umgehen.

Die Überlassung der Software erfolgt zunächst für eine feste Laufzeit von 24 Monaten, soweit nicht im Angebot ausdrücklich abweichend vereinbart. Sodann kann der Vertrag von jeder der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die von cronos erhaltenen Datenträger und etwaige erstellte Sicherungskopien ohne Rückstände herauszugeben oder – nach Wahl und Vorgabe von cronos – diese zu vernichten, die Software zu deinstallieren und etwaige verbleibende erkennbare Softwarereste aus seinem IT-System zu entfernen. Auf Verlangen von cronos hat der Auftraggeber die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

cronos wird dem Auftraggeber die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht eine Anpassungsverpflichtung von cronos hinsichtlich der Software an veränderte Einsatzbedingungen aufseiten des Auftraggebers und/oder die Umsetzung und Ausführung technischer und/oder funktionaler Entwicklungen nach Abschluss des Vertrages.

cronos wird auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- / Risikobereich des Kunden fallen, stellen keinen Mangel dar:

  • Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software,
  • Verwendung fehlerhafter Hardware,
  • Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten, wenn und soweit eine Kompatibilität nicht ausdrücklich vereinbart oder von cronos zugesichert wurde,
  • unsachgemäße Installation, Konfiguration und/oder Bedienung der Software seitens des Auftraggebers oder von diesem beauftragten Drittem.

Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von cronos durch eine der folgenden Maßnahmen:

  • Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion oder eines den Fehler behebenden Patches, wobei die Installation der entsprechenden Software bzw. des entsprechenden Patches von dem Auftraggeber vorzunehmen ist,
  • Änderung der Software per Remote-Zugriff auf das IT-System des Auftraggebers,
  • Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine zur Umgehung des Fehlers (sog. Workaround), sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

Bei Fehlern geringerer Kritikalität, d. h. solcher Fehler, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Bereitstellung eines entsprechenden Patches bzw. einer entsprechenden Softwareversion auf den nächstgelegenen Zeitpunkt verschoben werden, zu dem cronos bzw. der jeweilige (Dritt-) Softwarehersteller gemäß seiner ReleasePlanung eine entsprechend modifizierte Software zur Verfügung stellen wird.

Existiert der von dem Auftraggeber angezeigte Mangel nicht, ist cronos berechtigt, dem Auftraggeber die im Zuge der Fehleranalyse und der Bearbeitung entstandenen Aufwendungen bei cronos in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber das Vorliegen eines „Scheinmangels“ pflichtgemäß nicht hätte erkennen können, d. h. die Fehlmeldung nicht zu vertreten hat.

Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Ergänzend gelten die Regelungen zu Kapitel 10. (Gesamthaftung).

Auf Anforderung von cronos hat der Auftraggeber zum Zwecke der Fehleranalyse oder Beseitigung einen Remote-Zugriff auf sein IT-System über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung zu ermöglichen. Die RemoteDesktopUmgebung ist von dem Auftraggeber dabei so zu gestalten, dass die Softwaresysteme von cronos bedient werden können und ein bidirektionaler Datenaustausch ermöglicht ist. Sofern cronos dies bei derartigen Eingriffen verlangt, ist die von dem Auftraggeber durchzuführende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten und Betriebssystemumgebung vorzunehmen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, cronos bei rechtzeitiger Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Lizenzprüfung seiner Softwaresysteme während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.

 

1.4 Besondere Bedingungen für SaaS- / ASP- / Cloud-Lösungen

 

Diese besonderen Bedingungen für SaaS- / ASP- und/oder Cloud-Lösungen sind auf sämtliche solcher Leistungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen anzuwenden, die von cronos als Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden, insbesondere

  • die Überlassung von Software durch cronos an den Auftraggeber zur Nutzung mittels einer Internetverbindung,
  • die Überlassung von Software von cronos zur Nutzung über das Internet an den Auftraggeber sowie die Einräumung von Speicherplatz auf den Servern von cronos und/oder auf den Servern von insoweit von cronos beauftragten Dritten.

Diese Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von cronos.

Die Software wird dem Auftraggeber in der jeweils aktuellen Version auf einem von cronos oder einem Drittanbieter betriebenen Host-Server zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber kann hierauf mithilfe einer ihm von cronos überlassenen ClientSoftware oder mit einem Webbrowser zugreifen und die Software auf diese Weise nutzen.

cronos schuldet die Bereitstellung der Software am Router-Ausgang des Rechenzentrums, in dem Host-Server betrieben wird (Übergabepunkt). cronos schuldet jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Auftraggebers und dem Übergabepunkt.

 

Die Software unterliegt ggf. der Weiterentwicklung und ggf. Leistungsänderungen, z. B. durch Updates und Upgrades. Über wesentliche Leistungsänderungen wird cronos den Auftraggeber informieren. Entstehen durch eine Leistungsänderung nachweislich wesentliche Nachteile für den Auftraggeber, steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu. Die Kündigung muss durch den Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.

Vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Saas-Anbieters wird dem Auftraggeber das auf die Vertragslaufzeit befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, über das Internet auf die jeweilige Software zuzugreifen und sie für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Im Übrigen werden dem Kunden seitens cronos keinerlei urheberrechtliche Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte an der Software eingeräumt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software ganz oder in Teilen dauerhaft zu speichern, zu vervielfältigen, zu dekompilieren, insbesondere ist es nicht gestattet, die Software oder Teile davon mit dem Ziel zu nutzen, eine separate Applikation zu erstellen.

Der Auftraggeber räumt cronos das Recht ein, die im Rahmen der Softwarenutzung übermittelten Daten zu verarbeiten sowie ggf. zu speichern und/oder diese zu vervielfältigen, sofern diese Maßnahmen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich sind.

Die Verfügbarkeit der Software ist in der Leistungsbeschreibung von cronos abschließend beschrieben. Der dort ausgewiesene Verfügbarkeitsgrad beschreibt das zeitliche Maß der Nutzbarkeit der Software an Werktagen (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) in der Zeit von 9 – 18 Uhr bezogen auf einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Hinsichtlich der Ausfallzeit, die aus der Summe aller Störungszeiten innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums von 12 Monaten ab Vertragsbeginn besteht, sind Zeiträume, die als Wartungsfenster zur Optimierung und Leistungssteigerung des Systems erforderlich sind und/oder an denen Störungen beseitigt werden, die nicht von cronos zu vertreten sind, außer Betracht zu bleiben.

cronos wird die Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb angemessener Fristen beseitigen. Funktionsbeeinträchtigungen, die auf eine der folgenden Ursachen beruhen oder auf sonstige Weise in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Auftraggebers fallen, stellen keinen Mangel dar, wie insbesondere

  • Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen für den Betrieb der Software,
  • Verwendung fehlerhafter Hardware seitens des Auftraggebers,
  • Inkompatibilität mit anderen Softwareprodukten, wenn und soweit eine Kompatibilität nicht ausdrücklich vereinbart bzw. von cronos zugesichert wurde,
  • unsachgemäße Bedienung der Software.

Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von cronos durch folgende Maßnahmen erfolgen:

  • Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion,
  • Einrichtung eines Prozesses oder einer technischen Routine, zur Umgehung des Fehlers (Workaround), sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

 

Bei Fehlern geringerer Kritikalität, die die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung durch Zurverfügungstellung einer fehlerfreien Softwareversion auf den nächstgelegenen Zeitpunkt verschoben werden, zu dem gemäß der ReleasePlanung auch andere Erweiterungen und/oder Änderungen der Software zur Verfügung gestellt werden.

Soweit ein von dem Auftraggeber angezeigter Mangel nicht besteht bzw. nicht in der Software begründet liegt, ist cronos berechtigt, den im Zuge der Fehleranalyse und der sonstigen Bearbeitung bei cronos entstandenen Mehraufwand ersetzt zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber das Nichtvorliegen eines Mangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können.

 

1.5 Besondere Bedingungen für den Softwaresupport

 

Diese besonderen Bedingungen für den Softwaresupport sind auf sämtliche solcher Leistungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen von cronos anzuwenden, die von cronos als Auftragnehmer erbracht werden, insbesondere

  • Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung),
  • Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maß-nahmen),
  • Unterstützung bei der Überlassung und Installation sowie dem Test neuer Programmstände,
  • Unterstützung bei der Modifikation und/oder Erweiterung des IT-Systems,
  • weitere Serviceleistungen.

Ein vereinbarter Support wird, soweit nicht vertraglich spezifiziert geregelt, gem. aktueller Preisliste von cronos pauschaliert jährlich vorschüssig abgerechnet. Die Supportpauschale wird mit Produktivsetzung anteilig sowie sodann jeweils zum 15.01. eines jeden Jahres während der Laufzeit des Supportvertrages fällig. In der Supportpauschale sind nur solche Leistungen enthalten, die der Auftraggeber gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit cronos beauftragt hat oder solche, die in dem Angebot von cronos explizit aufgeführt sind. Die Parteien werden in der Supportvereinbarung in der Regel Folgendes festlegen:

  • Aufgaben und Ziele der Supportleistungen,
  • Art und Umfang der Supportleistungen ggf. in Form eines detaillierten Pflichtenhefts,
  • voraussichtlicher Beginn und Ende der Leistungserbringung seitens cronos,
  • konkrete Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers,
  • Vergütung.

Unabhängig von den Festlegungen in der gesonderten Supportvereinbarung gelten für die Erbringung von Supportleistungen durch cronos die in diesen Geschäftsbedingungen insoweit aufgeführten Regelungen.

 

Der cronos-Support dient der Anwenderunterstützung und Fehlerbehebung. Programme und Customizing-Fehler im Addons/cronos Produkte werden im letzten (aktuellen) und vorletzten Releasestand kostenlos behoben. Ausgeschlossen sind Einstellungen, die nicht durch cronos vorgenommen worden sind (z. B. Customizing oder CustomerExits, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in den Quellcode oder in sonstige für den Produktivbetrieb relevanten Programmbestandteile). Der cronos Support benötigt einen Remote-Zugriff auf das System des Auftraggebers. Handelt es sich nicht um einen Programm- oder Customizing-Fehler, der durch cronos verursacht wurde, oder um aus der Wartung herausgelaufene Releasestände, so werden für telefonische Beratungsleistungen Honorare entsprechend der aktuellen Preisliste von cronos abgerechnet.

Der Supportvertrag hat eine Festlaufzeit von zunächst 2 Jahren. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich zu kündigen. Er verlängert sich mangels Kündigung um jeweils ein weiteres Jahr.

Wird seitens cronos dem Aufttaggeber kein explizites Supportangebot unterbreitet, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die vorstehend bezeichneten Supportleistungen. cronos wird etwaige außerhalb eines Supportvertrages von dem Auftraggeber nachgefragte Leistungen nach Maßgabe der derzeit gültigen Preisliste von cronos dann aufwandsbezogen abrechnen, soweit cronos bereit ist, die Leistungen zu erbringen.

Die Supportleistungen von cronos umfassen keine Leistung zu Vorfällen, die sich auf nicht mehr aktuelle Programme beziehen und auf solche Leistungen, die auf Änderungen in der Systemkonfiguration, UpDates von Hard- oder Systemsoftware oder geänderten Standardprogrammen zurückzuführen sind, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich zwischen cronos und dem Auftraggeber vereinbart. UpDates für nicht mehr aktuelle Programme können ggf. nicht zur Verfügung gestellt werden.

Der Auftraggeber stellt cronos zu allen aufgetretenen Fehlern die entsprechenden Informationen über die Art des Fehlers und die Bedingungen, unter denen er auftritt, zur Verfügung. Der Auftraggeber wird cronos bei der Beseitigung von Fehlern unterstützen, insbesondere auf Wunsch von cronos Datenträger mit den betreffenden Programmen und/oder Teilen des Programms übersenden. Die insoweit dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere

  • die Bereitstellung der für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art,
  • die Bereitstellung einer Hard- und Softwareumgebung, einschließlich Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebung, die den in der Leistungsbeschreibung von cronos genannten Mindestanforderungen entsprechen,
  • die datenschutzkonforme Bereitstellung von Testdaten,
  • die Ermöglichung eines Fernzugriffs auf die Systeme des Auftraggebers,
  • sonstige für die Erbringung der Leistungen von cronos erforderliche, geeignete technische Einrichtungen (z. B. Stromversorgung, Telefonverbindung, Datenübertragungsleitungen und Programme).

Für die Gewährleistung von Support- und Pflegeleistungen sowie für die Behebung von Fehlern gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen von cronos entsprechend. Soweit nicht anders vereinbart, erbringt cronos die Supportleistungen zu den bei der Leistungserbring einschlägigen Stand der Technik. Für Schlechtleistungen in Bezug auf diese Verpflichtungen haftet cronos nur, soweit cronos die Schlechtleistung schuldhaft verursacht hat und insbesondere nur im Rahmen der Haftungsbestimmungen der AGBs der cronos.

Mangels anderslautender Vereinbarung umfassen die Supportleistungen von cronos ausschließlich

  • die Bereitstellung von Fortentwicklungen, Aktualisierungen und Fehlerkorrekturen der Software,
  • die Bereitstellung künftiger Versionen der Software (soweit vorhanden), d. h. von Updates, Patches oder Upgrades.

Soweit nicht ausdrücklich Softwareupgrades Gegenstand der Supportvereinbarung sind, d. h. die Anhebung der installierten Softwareversion auf eine höhere Softwareversion, beschränkt sich die Supportverpflichtung von cronos auf die Bereitstellung der o. g. Softwareupdates. cronos gewährt dem Auftraggeber hinsichtlich der Arbeitsergebnisse, die cronos im Rahmen ihrer Supportleistungen für den Kunden erstellt, jeweils einfache Nutzungsrechte, die in den Fällen des Kapitels (Nutzungsrechte) einfache, unwiderrufliche Nutzungsrechte darstellen und in den Fällen des Kapitel (Nutzungsrechte) als einfache, befristete Nutzungsrechte darstellen. In jedem Fall gelten die eingeräumten Nutzungsrechte nicht ausschließlich. cronos behält sich insbesondere das Recht vor, die jeweiligen Arbeitsergebnisse auch außerhalb dieses Vertrages zu anderen Zwecken uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten, sowie zu bearbeiten und weiterzuentwickeln.

Mangels anderslautender Vereinbarung ist die Migration, Installation und/oder Anpassung von Software und/oder von Daten von der Supportleistung nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien.

Der Auftraggeber ist für die Datensicherung im Rahmen der Pflege und der Supportleistungen verantwortlich.

cronos kann die cronos gemeldeten Probleme oder Störungen nach eigener Wahl mit verschiedenen Maßnahmen beheben. Hierzu zählen insbesondere

  • die Übermittlung eines Patches oder einer neuen Programmversion, die der Auftraggeber bei sich installiert,
  • Handlungsanweisungen an den Auftraggeber zur Umgehung des Problems (Workaround),
  • Fehlerbehebung vor Ort oder per Remote-Zugriff.

Weitere Details ergeben sich hinsichtlich der Wartung aus der Leistungsbeschreibung und/oder dem Auftrag von cronos.

Mangels anderslautender Vereinbarung hat der Auftraggeber gegenüber cronos nur Anspruch auf Supportleistungen für die im Auftrag genannte Software in der jeweils letzten von cronos übernommenen Version. Ist die Übernahme einer neuen Version der vertragsgegenständlichen Software für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann er weiterhin ausnahmsweise Support- und Pflegeleistungen, für die von diesem bisher genutzte Version der Software verlangen. In diesem Fall erbringt cronos Support- und Pflegeleistungen für die älteren Versionen, solange cronos bzw. der Hersteller diese Version unterstützen, längstens jedoch für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Verfügbarkeit der neueren Version.

Support- und Pflegeleistungen für eine ältere Version der Software neben der aktuellen Version erbringt cronos nur aufgrund gesonderter Vergütung.

cronos ist zur Erbringung von Pflege- und Supportleistungen nicht verpflichtet, insbesondere wenn

  • ein Anwendungsproblem nicht reproduzierbar ist,
  • der Auftraggeber oder Dritte Änderungen oder Erweiterungen an der oder sonstige Eingriffe in die Software oder Änderungen des Installationsorts der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von cronos vornehmen, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Software oder haben keine negativen Auswirkungen auf die für die Leistungen erforderlichen Arbeiten;

 

1.6 Gewährleistung

 

Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 12 Monate. Abweichend hierzu verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, soweit der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

Folgende Fehler in SAP-Anwendungen sind von der Gewährleistung u.a. ausgeschlossen:

  • Fehler in Programmen im SAP-Namensraum
  • Unperformante Entwicklungen der SAP
  • Unperformante Entwicklungen, die nicht durch den Auftragnehmer oder dessen Subunternehmer implementiert wurden
  • Fehler in Erweiterungen des SAP-Standard, Customer-Exits, Modifikationen, etc., die nicht durch den Auftragnehmer oder dessen Subunternehmer verursacht wurden
  • Fehler in SAP-Programmen durch Einspielen von SAP-Hinweisen, Updates, Upgrades, Hot-Packages, Enhancement Packages etc.
  • Fehler an Programmen im kundeneigenen Namensraum (Y-, Z-Programme), die nicht durch den Auftragnehmer erstellt wurden
  • Fehler an Programmen in durch die SAP geschützten Entwicklungsnamensräumen, die nicht für den Auftragnehmer oder deren Subunternehmer registriert sind
  • Fehler, die durch die SAP-Basis verursacht wurden nach z.B. Systemspiegelung und Re-leasewechsel
  • Fehler, die durch fehlerhaftes Einspielen von Transportaufträgen durch den Auftraggeber oder derer Dienstleister entstanden sind.

 

1.7 Nutzungs-, Eigentums- und Urheberrechte

 

Die Leistungserbringung von cronos bedarf einer engen Kooperation zwischen cronos und dem Auftraggeber. Die Parteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die Auswirkungen auf die vertragsgegenständlichen Leistungen haben können. Der Auftraggeber unterstützt cronos bei der Erfüllung der von cronos geschuldeten vertraglichen Leistungen.

Im Falle unterlassener Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen des Auftraggebers verschieben sich, unbeschadet weitergehender Ansprüche von cronos, vereinbarte Termine entsprechend. Die Parteien sind verpflichtet, sich in diesem Fall von der Verzögerung gegenseitig zu unterrichten. Die Terminverschiebung berechnet sich nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung und/oder Beistellung seitens des Auftraggebers zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist aufseiten von cronos.

Der Auftraggeber hat cronos Ansprechpartner zu benennen, die während der Durchführung des Vertrages und/oder der Erbringung der Leistungen rechtlich, wie technisch verbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abgeben und insoweit vorgreifliche Entscheidungen treffen können. Auf Verlangen von cronos sind die für cronos notwendigen Informationen cronos unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber an den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitwirken.

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vertraglich geregelt oder als Bestandteil der Leistungsbeschreibung bezogen auf cronos ausdrücklich ausgewiesen, schuldet cronos weder die Datensicherung noch eine Datenwiederherstellung hinsichtlich der Systeme des Auftraggebers und/oder dort abgespeicherter Daten. Insoweit stellt es die Pflicht des Auftraggebers dar, in eigener Verantwortung und nach Maßgabe des aktuellen Stands der Technik für die regelmäßige Sicherung und Wiederherstellbarkeit seiner Datenbestände zu sorgen. Ebenso ist cronos nicht für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit zu übertragender Daten verantwortlich. Der Auftraggeber trägt ebenso dafür Sorge, dass seine Echtdaten vor Beginn einer Migration ausreichend und für eine jederzeitige Wiederherstellbarkeit geeignet und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend gesichert sind.

Der Auftraggeber wird cronos rechtzeitig von cronos benötigte Informationen z. B. über Datenmodelle, fachkundige Mitarbeiter, Organisationsstrukturen, eingesetzte Hard- und Software etc. zur Verfügung stellen.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass während der Leistungsausführung von cronos, z. B. im Rahmen eines Migrationsprozesses sämtliche, ggf. erforderliche Originalsoftwaredatenträger und Seriennummern, Kennwörter etc. cronos zur Verfügung stehen, soweit dies für die Leistungsausführung erforderlich oder hilfreich ist.

Der Auftraggeber übernimmt, soweit vereinbart, als eigenständige Hauptpflicht weitergehende Mitwirkungsleistungen, die ggf. in dem Angebot von cronos separat aufgelistet sind. Ergänzend gelten die weitergehenden Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den nachfolgenden Kapiteln.

Der Auftraggeber ist mangels abweichender Bestimmung in der Leistungsbeschreibung verpflichtet, cronos auf Anforderung die für die Leistungsausführung benötigten Echtdaten in einem für die Übernahme geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden, allgemein anerkannten Format zur Verfügung zu stellen. Sofern für die Übernahme und/oder die Bearbeitung der Echtdaten Anpassungen und/oder Bereinigungen hinsichtlich des vorhandenen Datenbestandes des Auftraggebers und/oder die Einrichtung temporärer Schnittstellen erforderlich sind, ist es Sache des Auftraggebers, dies auf seine Kosten vorzunehmen. Ebenfalls sind die für die Datenmigration benötigten weiteren Informationen die z.B. zu dem Datenmodell cronos bereitzustellen. Widrigenfalls ist ein entsprechender Mehraufwand aufseiten von cronos seitens des Auftraggebers cronos zu vergüten.

 

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass durch die Übernahme von Daten keine Rechte Dritter seitens cronos verletzt, werden können. Testdaten werden in anonymisierter und/oder pseudonymisierter Form bereitgestellt. Der Auftraggeber stellt cronos insoweit von jeglichen Haftungsansprüchen frei.

Dem Auftraggeber obliegt die Einrichtung und Aufrechterhaltung der für die Nutzung der Leistungsergebnisse von cronos erforderlichen Hardware- und Softwareumgebung.

Etwaige zur Nutzung der Leistungen von cronos und/oder der von cronos eingerichteten Systeme erforderliche Zugangsdaten sind von dem Auftraggeber bzw. von den seitens des Auftraggebers autorisierten Nutzern sicher zu verwahren und vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. Der Auftraggeber hat cronos unverzüglich darüber zu informieren, wenn Zugangsdaten abhandengekommen sind und/oder durch unberechtigte Dritte verwendet werden, insbesondere die Gefahr einer missbräuchlichen bzw. unbefugten Verwendung besteht.

Der Auftraggeber hat cronos etwaige Mängel der Vertragsleistung von cronos unter Angabe aller dem Auftraggeber bekannter Informationen unverzüglich anzuzeigen. Er wird insbesondere auf Anforderung von cronos alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die cronos eine Analyse des Mangels und/oder das Auffinden der Mangelursache erleichtern.

Die Nutzungen der cronos-Systeme in einer Art, die die Sicherheit und Integrität der Systeme beeinträchtigen können, ist unzulässig. Der Auftraggeber wird ferner die ihm zur Installation und/oder Verarbeitung seitens cronos übermittelten Daten zuvor auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für diese Überprüfung ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Virenschutzprogramm zu verwenden.

 

2 Arbeitsergebnisse Dritter

 

Hinsichtlich der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte die Leistungen von cronos betreffend ist zwischen der unbefristeten, dauerhaften Überlassung von Nutzungsrechten (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1) und der zeitlich befristeten Überlassung von Nutzungsrechten (vgl. Ziff. 2.2) zu differenzieren. Die Nutzungsrechte werden von cronos dem Auftraggeber gegenüber in dem von cronos ausgestellten Lizenzschein spezifiziert. Der Lizenzschein definiert die Leistungsergebnisse wie z. B. die Software, sei es als Fremdprodukt, Eigenprodukt, Standard-Konfiguration, als Individual-Konfiguration / Kundenlösung bereitgestellt, ggf. spezifiziert durch eine Beschreibung des Installations- und Lizenztyps seitens cronos dem Auftraggeber in Lizenz gegeben wird. In dem Lizenzschein wird auch angegeben, ob dem Auftraggeber neben den Nutzungsrechten weitere Rechte eingeräumt werden und für welchen Zeitraum die Rechte eingeräumt sind. Nach Wahl von cronos können die vorbezeichneten Angaben und Daten auch an anderer Stelle des Angebots, z. B. der Leistungsbeschreibung aufgeführt sein.

2.1 Die Rechte des Auftraggebers bei der unbefristeten, dauerhaften Überlassung von Nutzungsrechten, richten sich vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers (vgl. Ziff. 2.5) ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.1.9.

2.1.1 Der Auftraggeber erhält mit dem Erwerb von Software von cronos nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, soweit die Software nicht seitens und nach Wahl von cronos in anderer Form (Bereitstellung an den Auftraggeber zum Abladen per Internet) bereitgestellt wird. An der Software erhält der Auftraggeber lediglich ein Nutzungs-recht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu Ziff. 2.1.2 bis 2.1.9.

2.1.2 cronos räumt dem Auftraggeber im Rahmen des Softwarekaufs ein Einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der mit cronos vereinbarten Vergütung, ein, die Software für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Hierzu zählt auch das Recht, die Software zu installieren und eine Sicherungskopie zu erstellen (§ 69 d Abs. 2 UrhG). Die in dem jeweiligen Lizenztyp bzw. Lizenzmodell (z. B. Einzelplatzlizenz, Named-User-Lizenz, Mehrfach-, Netz- oder Volumenlizenz) entsprechenden inhaltlichen und räumlichen Ausgestaltungen des Nutzungsrechts sind zu beachten.

2.1.3 Die Anzahl der erlaubten Nutzer sowie Art und Umfang der jeweils eingeräumten Nutzungs-rechte (z. B. personen- oder hardwarebezogene Lizenzen, Konzernlizenzen etc.) sind in dem Lizenzschein oder in dem jeweiligen Auftrag oder in der Leistungsbeschreibung von cronos beschrieben und geregelt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung zwingend erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen seitens des Auftraggebers nicht entfernt und/oder verändert werden.

2.1.4 Zu der Nutzung zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massespeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus darf der Auftrag-geber, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software notwendig ist, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk von cronos zu versehen. Die Befugnisse des Auftraggebers gemäß § 69 d) Abs. 1 UrhG bleiben unberührt.

2.1.5 Der Auftraggeber darf die Software nur unter der Voraussetzung Dritten überlassen, dass sich der jeweilige Dritte schriftlich mit der Geltung der Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklärt und der Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten cronos mitteilt. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke von cronos auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen weder gelöscht oder geändert noch unterdrückt werden

2.1.6 Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender Rechte von cronos verpflichtet, die Übernutzung cronos unverzüglich mitzuteilen. Für den Zeitpunkt der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer entsprechenden Lizenz und Nutzungsvereinbarung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Lizenzgebühr für den nach dem Auftrag vorgesehenen Nutzungsrechtsumfang und der tatsächlich aktuellen Lizenzgebühr für den neuen Lizenzumfang zu bezahlen (Nachlizenzierung). Ergänzend gelten die Bestimmun-gen zu nachfolgender Ziff.2.1.7.

2.1.7 Neben der Nachlizenzierung gemäß vorstehender Ziff. 2.1.6 ist cronos berechtigt, im Fall einer schuldhaft, nicht angezeigten Übernutzung eine Vertragsstrafe in Höhe der 10-fachen Lizenz für den Kauf der Software von dem Auftraggeber zu verlangen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung sowie der Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch cronos bleiben hiervon unberührt.

2.1.8 cronos gewährleistet, dass der Übertragung der Nutzungsrechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewährleistungspflicht von cronos entfällt jedoch, soweit die behauptete Rechtsverletzung in Änderungen der Leistungen durch den Auftraggeber ihren Grund hat. Sie gilt ferner nicht, soweit der Auftraggeber die unveränderte, von cronos gelieferte Software zusammen mit einer nicht diesem Vertrag unterliegenden Software so nutzt, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden, soweit die unveränderte von cronos gelieferte Software die Rechte Dritter nicht verletzt hätte.

2.1.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, cronos unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Dritte Ansprüche wegen der Softwarenutzung ihm gegenüber geltend machen. Die Parteien sind verpflichtet, sich bei der Rechtsverteidigung abzustimmen und sich wechselseitig zu unterstützen.

2.2 Die Nutzungsrechte bei der befristeten Überlassung von Software richten sich vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers nach den nachstehen-den Bestimmungen gemäß Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6:

2.2.1 cronos räumt dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, das diesem überlassenen Programm im Objektcode sowie sonstige Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgen-den Bestimmungen befristet für die Dauer des Vertrages für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Die Anzahl der erlaubten Nutzer und die Art und der Umfang der jeweils eingeräumten Nutzungsrechte (z. B. Named-User-Lizenz, Mehrfach-, Netz- oder Volumenlizenz) sind in dem Lizenzschein oder in dem jeweiligen Auftrag oder in der Leistungsbeschreibung von cronos beschrieben und geregelt. Hieraus resultierende inhaltliche und/oder räumliche Ausgestaltungen des Nutzungsrechts sind von dem Auftraggeber zu beachten.

2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software innerhalb der in dem Lizenzschein zu diesem Vertrag beschriebenen Netzwerke / Hardware auf den dort bezeichneten Server und den dort bezeichneten Arbeitsplatzrechnern (Clients) zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung des Programms ist unzulässig, es sei denn, cronos hat dem ausdrücklich zugestimmt. cronos kann ihre Zustimmung von der Entrichtung eines zusätzlichen angemessenen Entgelts abhängig machen.

2.2.3 Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung des Programms sowie der Dokumentation nur berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist und cronos hierzu ihr Einverständnis erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist der Auftraggeber berechtigt, eine Kopie des Programms zu erstellen, soweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung des Programms sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Auftraggebers entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich ist. Auf Anfrage von cronos ist der Auftraggeber ver-pflichtet, über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort etwaig angefertigter Kopien cronos unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen des § 69 d) Abs. 1 UrhG bleiben unberührt. Weitergehende Vervielfältigungen der Software sind unzulässig.

2.2.4.1 Die Abänderung und/oder Umarbeitung des Programms seitens des Auftraggebers ist soweit vorstehend nicht abweichend geregelt nur zulässig, wenn dies für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und cronos sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet, die Mangelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen, cronos zuzurechnenden Gründen, cronos zu einer unverzüglichen Mangelbeseitigung außerstande ist.

2.2.4.2 Die Umarbeitung der Software ist nur zulässig, wenn diese zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Programms mit anderen von dem Auftraggeber benötigten Programmen erforderlich ist und cronos nicht bereit oder in der Lage ist, diese Probleme gegen eine angemessene, marktübliche Vergütung zu beseitigen und darüber hinaus die vom Auftraggeber bezweckte Verwendung dem Vertragszweck entspricht.

2.2.4.3 Im Übrigen sind Umarbeitungen an der Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von cronos unzulässig. Der Auftraggeber darf insbesondere mit den vorbezeichneten Maßnahmen keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von cronos sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahren der Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von cronos, wie insbesondere von Funktionen und Design des Programms.

2.2.4.4 Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69 e) Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e) Abs. 2 UrhG zulasten von cronos verwendet und/oder an Dritte weitergegeben werden.

2.2.5 Dem Auftraggeber ist es ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis seitens cronos untersagt, die Software Dritten - in welcher Form auch immer - zu überlassen. Die Nutzung der Software ist dem Auftraggeber nur für eigene Zwecke gestattet. Nur unselbständige Nutzung durch Arbeitnehmer des Auftraggebers und/oder sonstige dessen Weisungsrechten unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.

2.2.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungs-freien Nutzung seitens des Auftraggebers zwingend erforderlich. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen seitens des Auftraggebers nicht entfern und/oder verändert werden. Die vorstehende Ziff. 2.1.9 gilt entsprechend.

2.3 An Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Pflichten-heften, Konzepten, Dokumentationen, Programmbeschreibungen, Kalkulationen, Daten, Datenträgern und/oder sonstigen Unterlagen behält sich cronos Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von cronos.

2.4 Urheberrechtsschutzfähige Leistungen von cronos, die z. B. eine Softwareerstellung zum Gegenstand haben, wie z. B. diesbezügliche Konzepte, Vorstufen, Leistungsbeschreibungen, hieraus resultierende Individualanpassungen, Add-Ons, Konzeption und Einrichtung von Branchenlösungen etc., richten sich bei der vertraglichen Übertragung dauerhafter Nutzungsrechte an den Auftraggeber nach Maßgabe der Regelungen zu vorstehender Ziff. 2.1 und sind im Übrigen beschränkt auf den Vertragszweck. Soweit der Auftraggeber zeitlich befristete Nutzungsrechte erhält, richten sich diese nach Maßgabe der Regelungen zu vorstehender Ziff.2.2 sowie beschränkt auf den Vertragszweck. Sämtliche Nutzungsrechte beschränken sich auf die für den Auftraggeber erstellte bzw. für diesen eingerichtete Software. Diese darf ggf. nur mit der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lizenznummer verwendet werden. Add-Ons, Zusatzprogrammierungen und/oder Individualanpassungen von cronos hinsichtlich einer Standardsoftware dürfen nur in Verbindung mit der Lizenz genutzt werden, für die sie erworben wurden.

2.5 Soweit cronos z. B. als „Reseller" dem Auftraggeber Softwarelizenzen Dritter verschafft und/oder Lizenzen vermittelt gilt Folgendes:

2.5.1 Für die Nutzung der Drittsoftware gelten grundsätzlich die Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. SaaS-Anbieters. Diese können in der Regel auf der Website des Softwareherstellers bzw. SaaSAnbieters eingesehen oder angefordert werden. Für den Softwarehersteller UiPath gilt insbesondere das UiPath Master Software and Services Agreement („MSSA"). UiPath MSSA.pdf (https://www.uipath.com/assets/downloads/mssa) Die Abrechnung der Lizenzen erfolgt nach Auslieferung der Lizenzkeys. Die Lizenzen sind 45 Tage vor Ablauf der Laufzeit zu kündigen, sofern keine Verlängerung gewünscht ist Neuerung in den Lizenzbestimmungen des Herstellers UiPath). Werden die Lizenzen nicht innerhalb der Frist gekündigt, verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr.

2.5.2 Wenn und soweit keine Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen eines Softwareherstellers oder SaaS-Anbieters existieren, diese nicht wirksam in den Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen wurden, ihrem Inhalt nach unwirksam sind und/oder Regelungslücken aufweisen, gelten ergänzend und entsprechend gemäß vorstehen-der Ziff. 2.1 und 2.2 die anwendbaren Bestimmungen der AGB von cronos.

2.5.3 Soweit es für die Leistungsausführung von cronos erforderlich ist, dass der Auftraggeber eine Drittsoftware cronos bereitstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderliche Beschaffung und Produktaktivierung und insbesondere eine damit einhergehende Registrierung nach Weisung von cronos vorzunehmen.

2.5.4 Grundlage für die Verwendung von Standardsoftwareprodukten Dritter sind die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers (Fremdprodukt). Unter einer solchen Software als „Fremdprodukt" werden alle Produkte von Drittherstellern verstanden, insbesondere solche, die ohne individuelle Anpassungen in Lizenz seitens des Kunden beizustellen sind bzw von diesem bereitgestellt werden. Die hieraus resultierenden Nutzungsvereinbarungen werden zwischen dem Auftraggeber und dem Soft-warehersteller als Dritten abgeschlossen. Diese sind soweit zwischen cronos und dem Auftraggeber verein-bart, Voraussetzung für und integrierender Bestandteil der Vereinbarung zwischen cronos und dem Auftraggeber. Softwarelizenzen werden seitens cronos in diesen Fällen nur vermittelt oder die Software von cronos als Reseller nur bereitgestellt und ausgeliefert, soweit ein von dem Auftraggeber rechtsverbindlich unterzeichneter Auftrag vorliegt und der jeweilige Lizenzbetrag von dem Auftraggeber an den Dritten oder an cronos gezahlt wurde.

2.6 Der Auftraggeber hat cronos nach Vorankündigung eine Besichtigung sowie eine Lizenzprüfung hinsichtlich der bei dem Kunden installierten vertragsgegenständlichen Software während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden zu ermöglichen.

 

3 Sonstiges

 

3.1 Rechte Dritter

Die Parteien stehen gegenseitig dafür ein, dass durch die vertragsgemäße Leistung Rechte Dritter nicht verletzt werden und dass die in Erfüllung dieses Vertrages erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind.

3.2 Abtretung und Übertragung

Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.

3.3 Geheimhaltung | Vertraulichkeit | Kontaktinformationen

  • Geheimhaltung

Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen vertraulich behandeln. Hardware, Software, Modelle und Unterlagen (z. B. Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Muster etc.), die sich die Vertragsparteien gegenseitig zur Verfügung stellen, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung und/oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Die vertrag-liche Vertraulichkeitsvereinbarung ist nachvertraglich auf zwei Jahre nach Beendigung der vertragsgegenständlichen Leistungen befristet.

 

  • Aufbewahrungspflicht

Die Vertragsparteien haben die zur Erfüllung der Vertragsinhalte überlassenen Unterlagen in jeweils gegenseitigem Interesse sorgfältig aufzubewahren. Dies bezieht sich auch auf solche Informationen, die elektronisch gespeichert sind. Diese und die Unterlagen sind bei Vertrags-ende entweder auf Verlangen des anderen Teils zu löschen oder an diesen ohne Zurückhaltung von Kopien herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen und/oder Daten-beständen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt.

 

  • Personenbezogene Daten

Die Vertragsparteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Vertragspartei unter Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und sonstiger einschlägiger Datenschutzgesetze nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie verpflichten sich, diese Datenbestände gegen unbefugten Zugriff Dritter zu sichern und sie nur mit Zustimmung der an-deren Vertragspartei bzw. der betroffenen Personen an Dritte weiterzugeben. Soweit es zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, dass cronos Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers gewährt wird, so muss das von cronos eingesetzte Personal über dessen datenschutzrechtliche Verpflichtungen unterrichtet sein und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden.

 

  • Kontakteinwilligung hinsichtlich der Mitarbeiter des Auftraggeber

Der Auftraggeber gestattet cronos Kontakt mit seinen Mitarbeitern über E-Mail und Telefon aufzunehmen. Er hat intern dafür Sorge getragen, dass die cronos übermittelten bzw. zur Ver-fügung gestellten Kontaktdaten zulässigerweise für die Kontaktaufnahme verwendet werden können. Während der Projektausführung sind cronos etwaige Änderungen z. B. bei einem Personalwechsel mitzuteilen. Diese Einwilligung zur Kontaktfreigabe erlischt automatisch 24 Monate nach der Beendigung dieser Vereinbarung, frühestens jedoch mit Abschluss der Bearbeitung seitens cronos.

3.4 Schriftform, Nebenabreden

Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist. Nebenabreden werden nicht getroffen.

3.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dieses Angebot sowie eine Auftragsausführung nach entsprechender Bestätigung / Auftragserteilung erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer für dieses Angebot relevanten Verkaufs- und Geschäftsbedingungen. Diese sind unter folgender Adresse direkt in einer dauerhaft speicherfähigen Form abrufbar [www.cronos/agb.de].“

3.6 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung entsprechender Vertragslücken.

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